Telekommunikationsbetreiber und Internet Service Provider werden nach dem Gesetz verpflichtet, Strafverfolgungsbehörden auf Nachfrage Auskunft über Verkehrsdaten nach §113 TKG (Vorratsdaten) zu erteilen. Die Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung ist von jedem TK-Anbieter (keine Marginalgrenze) spätestens ab dem 1. Juli 2017 zu erfüllen.
Wir verfügen über langjährige Erfahrung im Bereich TKG-Compliance, Speicherung von Verkehrsdaten und Vorratsdatenspeicherung im Nicht-EU-Ausland. Wir stehen in Kontakt mit den zuständigen Behörden und erarbeiten ein stringentes Konzept für eine effiziente und wirtschaftliche Umsetzung.
Gemäß der gesetzlichen Vorgabe erstellt die Bundesnetzagentur (BNetzA) in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) den Anforderungskatalog nach §113f TKG. Dieser liegt uns aktuell im Entwurf vor und wird bis zum Sommer 2016 finalisiert.
Im Herbst folgen dann die neue TKÜV und TR TKÜV, so dass diese spätestens am 17. Dezember 2016 im Bundesrat verabschiedet werden können.